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Einstieg leicht gemacht - Kassenwechsel
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So werden Sie bei uns Mitglied [zum Seitenanfang:oben]
Schritt 1:
Kündigen Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse und schicken Sie uns die Kündigungsbestätigung zu.
Schritt 2:
Füllen Sie unsere Mitgliedschaftserklärung aus und senden Sie uns diese zu. Am einfachsten geht es über das Internet. Den Online-Mitgliedschaftsantrag können Sie bequem von Ihrem Rechner versenden.
Natürlich erhalten Sie von uns auch gern einen Antrag per Post. Ein Anruf in unserem 24-h-Servicetelefon unter der Telefonnummer 01802-31 31 72* genügt.
*6 ct je Anruf/Festnetz - Mobil max. 42 ct/Min.
Schritt 3:
Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Erklärung und senden Ihnen umgehend Ihre persönlichen Unterlagen zu.
Schritt 4:
Eine entsprechende Mitgliedschaftsbescheinigung der BKK VBU senden wir Ihrem Arbeitgeber zu.
Kündigungs- und Bindungsfristen [zum Seitenanfang:oben]
Jederzeit wechseln zum Ende des übernächsten Monats
Sie können die Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Geht die Kündigung beispielsweise bis zum 30. November bei der bisherigen Krankenkasse ein, ist ein Wechsel zur BKK VBU zum 1. Februar möglich.
Nach dem Wechsel 18 Monate Bindung an die neue Krankenkasse
Die Bindungsfrist an die neue Krankenkasse beträgt 18 Monate. Danach ist ein Wechsel unter Beachtung der Kündigungsfrist wieder möglich.
Ausnahme: Die 18-monatige Bindungsfrist gilt nicht, wenn freiwillig Versicherte einen Anspruch auf Familienversicherung haben oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen
Mit Einführung des einheitlichen Beitragssatzes besteht ein Sonderkündigungsrecht nur, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, den bisherigen Zusatzbeitrag erhöht oder eine bisher gezahlte Prämie verringert. Die Kündigungsfrist beträgt ebenfalls zwei Monate zum Monatsende.
Schnelligkeit zahlt sich aus: Kündigen Sie am besten sofort, auf jeden Fall aber vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages. Den Fälligkeitstermin regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung. Bis zum Ende Ihrer Mitgliedschaft kann Ihre bisherige Krankenkasse von Ihnen keinen Zusatzbeitrag fordern.
Beispiel: Ihre Krankenkasse erhebt ab Februar einen Zusatzbeitrag und dieser ist von Ihnen erstmalig am 15. März zu entrichten. Kündigen Sie bis spätestens 15. März die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, so müssen Sie für die verbleibenden Monate bis zum Wechsel (Juni) keinen Zusatzbeitrag zahlen. Kündigen Sie schon im Februar, so können Sie bereits im Mai in eine andere Krankenkasse wechseln.
Gern beraten Sie unsere Mitarbeiter individuell zum Krankenkassenwechsel.
Weitere Informationen zum Thema Zusatzbeitrag erhalten Sie hier.
Versicherte, die sich für einen Wahltarif ihrer Krankenkasse entschieden haben, sind an diesen in der Regel bis zu drei Jahre gebunden. Diese Bindung wird durch Beitragserhöhungen nicht ausgehebelt.
Mitgliedsbescheinigungen nur bei Vorlage der Kündigungsbestätigung
Krankenkassen dürfen Mitgliedsbescheinigungen für wechselwillige Versicherte nur ausstellen, wenn der Versicherte eine Kündigungsbestätigung seiner bisherigen Krankenkasse vorlegt. Die bisherige Krankenkasse muss diese „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung“ ausstellen.

