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Pflegeversicherung - Wenn einfache Dinge im Leben schwer werden
Im Alter, bei Krankheiten oder bei Behinderungen können einfache Tätigkeiten sehr schwer werden. Viele Menschen in Deutschland kommen im Alltag nicht mehr allein zurecht. Der Grund dafür können körperliche, geistige oder seelische Probleme sein. Diese so genannte Pflegebedürftigkeit ist immer eine schwierige Situation für die Kranken, aber auch für ihre Freunde und Familienmitglieder.
Die Pflegeversicherung sorgt dafür, dass die Kosten für die Pflege teilweise bezuschusst werden. Dazu müssen Sie aber selbst aktiv werden – und wir helfen Ihnen dabei.
Wenn Sie oder Menschen in Ihrer Umgebung pflegebedürftig sind, beraten wir Sie. Dazu gibt es uns, das Expertenteam der Pflegekasse der BKK VBU. Wir arbeiten eng mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen. Um jeden Einzelfall kümmern wir uns persönlich und sehr sorgfältig. Sprechen Sie mit uns, wir sind gern für Sie da.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über alles, was Sie zur Pflegeversicherung wissen müssen. Suchen Sie nach einem passenden Pflegeheim, einem Hospiz, einem Betreuungsangebot oder einem ambulanten Pflegedienst für sich oder Ihre Angehörigen und wollen Sie die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen? Dann nutzen Sie die Pflegedatenbank PAULA*:
Inhalt:
- Wer muss sich pflegeversichern?
- Was ist Pflegebedürftigkeit?
- Wozu gibt es Pflegestufen?
- Pflegebedürftigkeit bei Kindern
- Häusliche Pflege
- Zusätzliche Betreuungsleistung bei erheblichem Betreuungsbedarf
- Weitere Pflegeleistungen können sein:
- Unterstützung für Pflegepersonen
Wer muss sich pflegeversichern? [zum Seitenanfang:oben]
Jeder Bürger Deutschlands muss Mitglied einer Pflegeversicherung sein. In der Regel sind Sie dort pflegeversichert, wo Sie auch krankenversichert sind.
Was ist Pflegebedürftigkeit? [zum Seitenanfang:oben]
Nicht bei allen körperlichen, geistigen oder seelischen Problemen brauchen Betroffene eine Pflege. Erst wenn diese Personen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten im Alltag nicht selbstständig zurechtkommen, sind sie pflegebedürftig.
In diesem Fall kann dieser Personenkreis bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Dazu muss man allerdings in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag mindestens 2 Jahre pflegeversichert gewesen sein. Wenn Kinder pflegebedürftig sind, muss diese Mindestzeit bei einem Elternteil vorliegen.
Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Hilfestellungen:
Die Grundpflege
Zur Grundpflege gehören
- die Körperpflege (beim Waschen, Duschen, Baden, der Zahnpflege, beim Rasieren, Kämmen sowie der Darm- und Blasenentleerung)
- die Hilfe bei der Ernährung (beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung oder bei der Aufnahme der Nahrung)
- die Hilfe bei der Mobilität (beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, Umlagern, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen und Verlassen und Betreten der Wohnung)
Die hauswirtschaftliche Versorgung
Die hauswirtschaftliche Versorgung ist Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechsel und Waschen der Kleidung und beim Beheizen der Wohnung.
Wozu gibt es Pflegestufen? [zum Seitenanfang:oben]
Die Pflegeversicherung muss prüfen, wie viel Hilfe ein Pflegebedürftiger benötigt. In einigen Fällen genügen wenige Leistungen, in anderen Fällen kann eine intensive Pflege notwendig sein. Jeder Pflegebedürftige wird deshalb einer von 3 Pflegestufen zugeordnet. Dabei ist die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, aber auch die örtliche Pflegeumgebung entscheidend.
Die Pflegestufen im Überblick:
Pflegestufe I („Erheblich pflegebedürftig“)
Diese Pflegestufe gilt für Personen, die
- mindestens einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Hilfe brauchen und
- zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der wöchentliche Zeitaufwand für alle Leistungen muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen im Bereich der Grundpflege mindestens 46 Minuten im Tagesdurchschnitt notwendig sein.
Pflegestufe II („Schwerpflegebedürftig“)
Diese Pflegestufe gilt für Personen, die
- mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten betreut werden müssen und
- bei der Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe brauchen.
Der zeitliche Bedarf für die Leistungen muss mindestens drei Stunden pro Tag betragen. Davon müssen im Bereich der Grundpflege mindestens 2 Stunden pro Tag notwendig sein.
Pflegestufe III („Schwerstpflegebedürftig“)
Diese Pflegestufe gilt für Personen, die zu jeder Tageszeit Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen.
Der zeitliche Bedarf für die Leistungen muss mindestens 5 Stunden pro Tag betragen. Davon müssen im Bereich der Grundpflege mindestens 4 Stunden pro Tag notwendig sein.
Pflegebedürftigkeit bei Kindern [zum Seitenanfang:oben]
Je nachdem, wie alt sie sind, brauchen auch gesunde Kinder Hilfe im Alltag. Für diese Hilfe sind die Eltern verantwortlich.
Wenn ein Kind körperliche, geistige oder seelische Probleme im Alltag hat, gelten deshalb andere Bedingungen für die Pflegebedürftigkeit. Dabei werden nur Hilfestellungen berücksichtigt, die ein gesundes Kind im gleichen Alter nicht brauchen würde. Nur diese zusätzlich nötige Hilfe wird durch die Pflegeversicherung übernommen.
Häusliche Pflege [zum Seitenanfang:oben]
Auch wer pflegebedürftig ist, will meist weiter in seiner eigenen Wohnung leben können. Solange keine stationäre Pflege nötig ist, ist dies immer die bessere Lösung. Deshalb gibt es die häusliche Pflege, die auf drei Arten möglich ist:
- Als Sachleistung: Ausgebildete Pfleger eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Sozialstation kommen regelmäßig zum Pflegebedürftigen. Dort übernehmen sie die notwendigen Pflegeleistungen.
- Als Pflegegeld: Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn übernehmen die Pflegeleistungen. Die Pflegeversicherung zahlt dem Pflegebedürftigen das Pflegegeld.
- Als Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld.
Übrigens kann die häusliche Pflege nicht nur in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Auch beim Aufenthalt in einem anderen Haushalt oder beim Betreuten Wohnen ist häusliche Pflege möglich.
Einzelheiten zur Sachleistung
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst. Dabei gelten allerdings Höchstwerte, zu denen die Pflegekasse die Kosten übernimmt:
- Pflegestufe I bis zu 420,00 € im Monat
- Pflegestufe II bis zu 980,00 € im Monat
- Pflegestufe III bis zu 1.470,00 € im Monat
- Pflegestufe III bei Härtefällen bis zu 1.918,00 € im Monat
Damit die Kosten übernommen werden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss ein Vertrag zwischen dem Pflegebedürftigen und dem ambulanten Pflegedienst geschlossen werden. In diesem Vertrag werden zum Beispiel bestimmte Leistungen und Pflegezeiten vereinbart. Wenn Sie nach dem ersten Pflegeeinsatz unzufrieden sind, können Sie den Vertrag innerhalb der nächsten zwei Wochen wieder kündigen. Dazu müssen Sie keine Gründe nennen. Der Vertrag würde in diesem Fall sofort enden.
- Der Pflegedienst muss von Ihrer Pflegekasse oder den für die Pflegekasse tätigen Verbänden zugelassen sein. Sprechen Sie dazu bitte immer rechtzeitig mit Ihrer Pflegekasse.
Einzelheiten zum Pflegegeld
Wenn der Pflegebedürftige durch private Pflegepersonen - also durch die Familie, Nachbarn oder Freunde – betreut wird, hilft die Pflegeversicherung mit dem Pflegegeld. Dieses Geld wird monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der Pflegestufe ab:
- Pflegestufe I bis zu 215,00 € im Monat
- Pflegestufe II bis zu 420,00 € im Monat
- Pflegestufe III bis zu 675,00 € im Monat
Für das Pflegegeld gelten folgende Bedingungen:
- Die Helfer müssen dafür sorgen, dass sowohl die Grundpflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung durchgeführt werden.
- Wenn die Helfer nur an einigen Tagen im Monat im Einsatz sind, erhalten Sie entsprechend dem Zeitaufwand Pflegegeld. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der Pflegebedürftige ins Krankenhaus muss, wird das Pflegegeld für bis zu vier Wochen weitergezahlt.
- Die Pflegekasse prüft, ob die Pflege funktioniert. Dazu müssen die Helfer regelmäßig Unterstützung durch einen zugelassenen Pflegedienst anfordern. Dieser Pflegedienst kann dann die Helfer beraten und den Erfolg der Pflege an die Pflegekasse berichten. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.
Zusätzliche Betreuungsleistung bei erheblichem Betreuungsbedarf [zum Seitenanfang:oben]
Pflegebedürftige der Stufen I, II oder III, die im häuslichen Bereich gepflegt werden und die nach Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wegen demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung nicht nur vorübergehend einen mindestens erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben, erhalten zusätzliche Betreuungsleistungen. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die zwar nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pflegestufe erfüllen, aber gleichwohl einen mindestens erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Auch wenn Pflegebedürftigkeit im eigentlichen Sinne nicht vorliegt, kann ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung sinnvoll sein.
Die Leistung wird nicht – wie das Pflegegeld – zur freien Verwendung ausgezahlt, sondern ist beschränkt auf Aufwendungen für eine Betreuung:
- Betreuung in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege (zum Beispiel, wenn die Höchstbeträge bereits verbraucht sind)
- Betreuung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (zum Beispiel, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu decken)
- Betreuung durch zugelassene Pflegedienste mit besonderen Betreuungsangeboten
- Betreuung durch Dienste mit besonderen, anerkannten Angeboten (zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Familienentlastende Dienste, Tagesmutter-Modelle, gerontopsychiatrische Zentren). Ihre Pflegekasse informiert Sie gern über die anerkannten Betreuungsangebote und Dienste.
Je nach Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung werden die Leistungen als monatlicher Grundbetrag in Höhe von bis zu 100,00 € oder als erhöhter Betrag von bis zu 200,00 € monatlich zur Verfügung gestellt.
Weitere Pflegeleistungen können sein: [zum Seitenanfang:oben]
- Pflegevertretung (Ersatz-/Verhinderungspflege)
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel
- Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Unterstützung für Pflegepersonen [zum Seitenanfang:oben]
Wer freiwillig einen Menschen pflegt, verdient Hilfe und Anerkennung. Gerade für ehrenamtliche Helfer ist die eigene soziale Absicherung während ihrer Arbeit wichtig. Deshalb bietet die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen für ehrenamtliche Helfer an:
- Beiträge zur Rentenversicherung
- Unfallversicherung bei der Pflege
- Hilfe beim Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit
- Pflegeurlaub
- Pflegezeit – Freistellung von der Arbeit für max. 6 Monate
- Pflegekurse
Rentenversicherung für Pflegende
Oft können Pflegende selbst nicht voll berufstätig sein. So ist es schwierig, eine eigene Altersabsicherung aufzubauen. Deshalb hilft die Pflegeversicherung mit einem Beitrag zur Rentenversicherung des Helfers. Dabei gelten folgende Bedingungen:
- Der Pflegebedürftige muss Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
- Die Pflegetätigkeit muss regelmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche betragen.
- Die Pflegeperson darf nicht „erwerbsmäßig“ pflegen. Das heißt, sie darf für ihre Pflegetätigkeit nicht mehr Geld erhalten, als der Pflegebedürftige an Pflegegeld von der Pflegekasse bekommt.
- Die Pflegetätigkeit muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person durchgeführt werden.
- Der Pflegende darf nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.
- Der Pflegende darf auch anderswo nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Wie werden die Beiträge ermittelt?
Zuerst muss der Pflegende einen „Fragebogen auf Feststellung der Rentenpflicht“ stellen.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nur für die Zeit der Pflege gezahlt. Bei Unterbrechungen der Pflegetätigkeit (zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson) wird die Zahlung unterbrochen.
Welcher Rentenversicherungsträger erhält die Beiträge?
Zuständig ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger, bei dem die Pflegeperson versichert ist oder zuletzt versichert war. Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit noch nie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, ist die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ zuständig.
Was passiert, wenn mehrere Pflegepersonen sich die Pflege aufteilen?
Auch wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen gemeinsam pflegen, können Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Das gilt aber nur für Pflegepersonen, die selbst mindestens 14 Stunden pro Woche helfen. Der Beitrag zur Rentenversicherung wird dann entsprechend ihrem Aufwand auf die einzelnen Pflegepersonen aufgeteilt.
Auch bei der Kombination von ehrenamtlicher Pflege und professioneller ambulanter Pflege (zum Beispiel durch eine Sozialstation) kann übrigens ein Beitrag zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse gezahlt werden. Ihre zuständige Pflegekasse wird Sie dann über die Einzelheiten informieren.
Unfallversicherung bei der Pflege
Wir wollen, dass Pflegende selbst gut abgesichert sind. Das gilt auch für Unfälle bei der Pflege oder auf dem Weg zur Pflege und zurück. Deshalb sind ehrenamtliche Pflegepersonen automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Der Unfallversicherungsschutz ist kostenlos. Zuständig dafür ist der Unfallversicherungsträger der Gemeinde, in der der Pflegebedürftige lebt. Falls Sie nähere Fragen dazu haben, sprechen Sie bitte mit uns.
Hilfe beim Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit
Während einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit ist eine normale Berufstätigkeit für den Helfer meist nicht möglich. Vielleicht wollen Sie aber nach Ende der Pflegetätigkeit wieder in den Beruf zurückkehren. Dann müssen Sie möglicherweise erst eine Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken. Dabei hilft Ihnen die Arbeitslosenversicherung:
- Der Zeitraum der ehrenamtlichen Pflege gilt als Versicherungszeit, obwohl Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen mussten.
- Voraussetzung ist, dass Sie vor der Pflegezeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.
- Sie haben damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber dem Arbeitsamt.
Nähere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Pflegeurlaub
Wenn im Kreis der nahen Angehörigen unerwartet jemand zum Pflegefall wird, muss man sich kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte können sich in diesem Fall bis zu zehn Tagen unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Der Sozialversicherungsschutz bleibt bestehen.
Pflegezeit – Freistellung von der Arbeit für max. sechs Monate
Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich für die Dauer von sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Ein Anspruch auf Gehalt besteht in dieser Zeit nicht. Das Arbeitsverhältnis ruht.
Der Krankenversicherungsschutz besteht aufgrund einer möglichen Familienversicherung weiter bestehen. Ist dies nicht möglich, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und zahlt dafür den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse die Beiträge.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden unter den weiter oben genannten Voraussetzungen gezahlt.
Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen, die Beiträge werden von der Pflegekasse gezahlt.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Wir wollen, dass Pflegebedürftige die bestmögliche Hilfe erhalten. Deshalb bieten wir Pflegekurse für ehrenamtliche Helfer und alle interessierten Personen an. In den Kursen werden alle Themen der häuslichen Pflege behandelt. Die Gruppenarbeit wird immer von einer erfahrenen Pflegerin geleitet.
Unsere Pflegekurse sind für alle Teilnehmer kostenlos.
Manchmal ist eine individuelle Schulung der Pflegeperson sinnvoll. Das ist der Fall, wenn
- die Pflegeperson den Pflegebedürftigen nicht allein lassen kann, um zur Schulung zu gehen oder
- die reale Situation in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen eine besonders wichtige Rolle spielt.
Dann können Einzelschulungen direkt in der Wohnung eines Pflegebedürftigen stattfinden. Dafür ist die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist zuständig. Im Moment sind diese Angebote leider nur in einzelnen Regionen Deutschlands durchführbar. Wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie bitte mit uns.
*Wir weisen daraufhin, dass wir trotz der hohen Qualität der Pflegedatenbank nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte garantieren können. Unsere Daten sind immer so aktuell, wie sie uns von den Leistungsanbietern zur Verfügung gestellt werden.


