22.01.2021 Allgemeines

Ärztliche Behandlung

Aufgrund der anhaltenden Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss weitere Corona-Sonderregelungen für ärztliche Leistungen auf den Weg gebracht. Darunter fallen neben der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Videobehandlung sowie Verordnungen für Arznei- und Heilmittel. Die Regelungen gelten zunächst bis 31. März.

Folgende Regelungen gelten beim Arztbesuch:

Telefonische Krankschreibung (AU): Menschen mit leichten Atemwegsbeschwerden können sich bis zu sieben Kalendertage telefonisch krankschreiben lassen. Eine Verlängerung kann einmalig um weitere sieben Tage erfolgen. Voraussetzung ist eine eingehende persönliche, telefonische Beratung.

Videobehandlung und Verordnungen: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht mög­lich und die Patienten damit einverstanden sind.

Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung des Patienten per Video erbracht werden.

Folgeverodnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Patient schon einmal wegen derselben Erkrankung beim Arzt war und persönlich untersucht wurde. In der Regel erhält der Patient die Verordnung per Brief.

Auch Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten sind weiterhin aufgrund einer telefonischer Anamnese möglich.

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