FAQ zu unserem Schreiben über das Bürgerentlastungsgesetz
Sie haben im Jahr 2023 Beiträge an uns, die mkk – meine krankenkasse, gezahlt bzw. erstattet bekommen, dazu zählen auch Bonus-Zahlungen und Prämien-Ausschüttungen. Diese Mitteilung ist für Ihre Unterlagen. Als zuständiger Sozialversicherungsträger haben wir die Daten direkt an die Finanzverwaltung übermittelt.
Fragen zur Bescheinigung im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes inklusive Fragen zur Bonuserstattung
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Sie haben mir in Ihrem Schreiben mitgeteilt, dass Sie die Steuerdaten an die Steuerverwaltung übermittelt haben. Wie erfolgte die Übermittlung und woher ist Ihnen meine Steuernummer bekannt?
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Die Datenermittlung erfolgt über einen besonders geschützten Datentransfer. Ihre Steuernummer haben wir im Rahmen des Datenaustausches von der Bundeszentrale für Steuern erhalten.
Alle Wege des Datenaustausches entsprechen den strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Das Verfahren der Datenübermittlung ist mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abgestimmt. -
Welche Daten wurden von Ihnen gemeldet und wurden bei der Bescheinigung berücksichtigt?
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- Beiträge für die Krankenversicherung mit und ohne Krankengeldanspruch, die Sie geleistet oder erhalten haben.
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Beiträge für die Pflegeversicherung, die Sie geleistet oder erhalten haben.
Ihre mkk muss Beiträge mit und ohne Krankengeldanspruch getrennt melden. Denn das Finanzamt kürzt Beiträge mit Krankengeldanspruch um vier Prozent, weil steuerlich nur die Beiträge für eine Basisabsicherung berücksichtigt werden dürfen. Ein Krankengeldanspruch, der mit vier Prozent des Beitrags angesetzt wird, ist darin nicht enthalten.
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Welchen Zeitraum haben Sie bei der Bescheinigung berücksichtigt?
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Es werden die tatsächlich gezahlten bzw. erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kalenderjahr bescheinigt.
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Ich habe zum 15.01.2024 die Beiträge für den Monat Dezember 2023 überwiesen bzw. wurde der Beitrag per Lastschrift von Ihnen eingezogen. Wurden diese Beträge auch bei der Übermittlung an die Finanzverwaltung berücksichtigt?
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Die Beiträge für den Monat Dezember waren am 15.01.2024 fällig. Es können nur die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2023 bescheinigt werden.
Die Übermittlung erfolgt somit im nächsten Jahr für das Steuerjahr 2024.
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Muss ich Ihr Schreiben mit meiner Steuererklärung beim Finanzamt abgeben bzw. meiner Steuerberaterin oder meinem Steuerberater zur Verfügung stellen?
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Nein, das Schreiben ist für Ihre Unterlagen gedacht. Der Finanzverwaltung liegen die gleichen Daten bereits elektronisch vor. Selbstverständlich können Sie dem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater eine Kopie des Schreibens zur Verfügung stellen.
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Warum erhalte ich diese Bescheinigung, obwohl ich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bin oder keine Steuerklärung abgebe?
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Das Gesetz sieht vor, dass die Krankenkasse die gezahlten Beiträge jedes einzelnen Mitglieds an die Finanzverwaltung meldet und dies dem Mitglied bescheinigt. Somit erhalten Sie auch dann diese Bescheinigung, wenn Sie keine Steuererklärung abgeben. Am besten, Sie legen diese zu Ihren Krankenversicherungsunterlagen.
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Kann ich der Datenübermittlung widersprechen?
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Nein, ab dem Veranlagungszeitraum 2019 ist ein Widerspruch nicht mehr zulässig. Als zu meldende Stelle ist die mkk gesetzlich verpflichtet, die Daten zu übermitteln.
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Was passiert, wenn sich die ermittelten Daten rückwirkend ändern?
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Ändert sich die Art Ihrer Versicherung oder wurde eine Zahlung falsch gebucht, nachdem die Meldung an das Finanzamt erfolgt ist, wird diese selbstverständlich korrigiert und das Finanzamt über die Korrektur informiert.
Das bedeutet natürlich, dass sich in diesen Fällen unter Umständen auch Ihr Steuerbescheid ändert, sofern dieser schon erstellt wurde.
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Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?
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Es können folgende Beiträge steuerlich abgesetzt werden:
- Beiträge zur Basiskrankenversicherung - ohne Krankengeldanspruch. Bei einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld kürzt das Finanzamt die Summe pauschal um vier Prozent.
- Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
- Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen
Steuerlich abgesetzt werden nur die tatsächlich gezahlten Beiträge. Das heißt, Beitragserstattungen sind von den gezahlten Beiträgen abzuziehen.
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Welche Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig?
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Nicht abzugsfähig sind:
- Beiträge für Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung
- Beiträge für private Zusatzkrankenversicherungen
- Beiträge für eine private Zusatzpflegeversicherung
- Beitragsanteile, für die ein Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss besteht.
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Warum werden vertraglich geschuldete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit aufgeführt?
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Die Datensätze, die die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln, müssen die Höhe der vertraglich geschuldeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Für die Finanzverwaltung ist dies nur wichtig, falls Sie mehr Beiträge gezahlt haben als Sie für das Jahr verpflichtet gewesen wären.
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In der Vergangenheit habe ich immer eine Bescheinigung erhalten, da ich eine Bonuszahlung im vergangenen Jahr erhalten habe. Wo bleibt diese Bescheinigung für das letzte Jahr?
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Laut Bundesministeriums für Finanzen hat jeder Versicherte (egal ob Mitglied oder Familienversicherter) einen Freibetrag von 150,- € pro Jahr. Dies bedeutet für Sie: Liegen alle Bonuszahlungen im Jahr 2023 zusammen unter 150,- € erfolgt darüber keine Meldung an die Finanzbehörde und Sie erhalten somit auch keine Bescheinigung. Die Anwendung des Freibetrages gilt zunächst für Bonuszahlungen bis zum 31.12.2023.
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Schön, dass für das Jahr 2023 nicht gemeldet wird. Was passiert jedoch mit den älteren Jahren?
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Grundsätzlich gilt die Regelung mit Einbeziehung des Freibetrages auf alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide. Sind Ihre Einkommensteuerbescheide noch nicht bestandskräftig und Sie möchten den Freibetrag mit einbeziehen lassen, erhalten Sie auf Anforderung von uns eine Bescheinigung zur Verfügung, aus der die Höhe und die Zusammensetzung der jeweiligen Bonusleistungen für das jeweilige Kalenderjahr hervorgeht. Die Prüfung erfolgt dann auf Ihren Antrag beim zuständigen Finanzamt.
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Ich habe eine Bescheinigung für Bonuszahlungen für das Jahr 2023 erhalten. Warum wird nicht der gesamte Betrag meiner Bonuszahlung an das Finanzamt gemeldet?
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Laut Bundesministerium für Finanzen hat jeder Versicherte, der Bonuszahlungen im Jahr 2023 erhalten hat, einen Freibetrag von 150,- €. Dabei werden alle Bonuszahlungen summiert. Von diesem Betrag ist anschließend der Freibetrag in Höhe von 150,- € in Abzug zu bringen. Der verbleibende Restbetrag wird als Beitragsrückerstattung an die Finanzbehörden gemeldet.
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Welche Leistungen wurden bei der Bescheinigung berücksichtigt?
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Berücksichtigt wurden die Zahlungen aus dem Bonusprogramm "mein Bonus", der Babybonus und der Bonus für betriebliche Gesundheitsförderung der BKK·VBU. Dies gilt für den Bonus, den wir an Sie und/oder an Ihren familienversicherten Angehörigen ausgezahlt haben. Pro Versicherten berücksichtigen wir je 150,- € Freibetrag. Die Summe aller berücksichtigten Bonuszahlungen wird mit dem Freibetrag von 150,- € verglichen und der übersteigende Teil an die Finanzbehörden gemeldet. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können nicht auf andere Familienmitglieder übertragen werden.
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Welchen Zeitraum des Bezuges der Leistungen haben Sie bei der Bescheinigung berücksichtigt?
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Hier gilt das sogenannte Zuflussprinzip aus dem Steuerrecht. Dies bedeutet, dass wir alle Bonuszahlungen für das Jahr 2023 berücksichtigen müssen, die wir Ihnen bis einschließlich 31.12.2023 überwiesen haben (Geldausgang bei uns).
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Ich habe von Ihnen erst nach dem 01.01.2024 Bonuszahlung für 2023 überwiesen bekommen. Wurden diese Beträge auch bei der Übermittlung an die Finanzverwaltung berücksichtigt?
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Der Betrag wurde dann in der aktuellen Datenübermittlung für das Steuerjahr 2023 berücksichtigt, wenn der Betrag von uns noch bis einschließlich 31.12.2023 angewiesen wurde. Wurde der Betrag von uns nach dem 31.12.2023 angewiesen, dürfen wir den Betrag erst in 2025 für das Steuerjahr 2024 übermitteln.
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Bedeutet Ihre Mitteilung, dass ich von dem Bonus nun auch noch Steuern bezahlen muss?
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Nein, dies ist so nicht richtig.
Mit dem BürgerEntlastungsGesetz wurden für fast alle Beitragszahler der Sozialversicherung bessere Abzugsmöglichkeiten der Beitragszahlung eingeführt. Allerdings hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass die Abzugsmöglichkeiten um Prämien und Bonuszahlungen der Krankenkasse zu vermindern sind. Daher sind die Krankenkassen verpflichtet worden, die Bonuszahlungen unter Berücksichtigung des Freibetrages von 150 Euro der Finanzverwaltung zu übermitteln.
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Wie wirkt sich mein Bonus konkret auf meine Steuerrückerstattung aus?
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Dies können wir Ihnen leider nicht mitteilen, weil der Betrag, um den sich Ihre Steuerrückerstattung minimiert, von vielen individuellen Faktoren Ihrer steuerpflichtigen Einnahmen und Abzugsmöglichkeiten abhängt. Bitte besprechen Sie diesen Punkt mit Ihrem Steuerberater bzw. Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem zuständigen Finanzamt.
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Sind Versicherte, die statt einer Geldprämie eine Sachprämie von Ihrer Krankenkasse bekommen, besser gestellt?
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Nein, dies ist nicht so. Die Krankenkasse ist bei Sachprämien verpflichtet, der Finanzverwaltung den Wert der Sachprämie zu übermitteln.