20.03.2019 Versorgung und Leistung

Kinderwunsch trotz Krebs

Krebskranke Frauen und Männer haben die Möglichkeit, ihre Ei- oder Samenzellen oder ihr Keimzellgewebe mit Hilfe einer Kryokonservierung (Einfrieren) für eine spätere Kinderwunschbehandlung zu konservieren und einzulagern. Dies wurde im neuen Terminservice- und Versorgungsgesetz geregelt und im Bundestag verabschiedet. Die mkk befürwortet die neue Gesetzesregelung.

Jedes Jahr erkranken in Deutschland rund 9.000 Frauen und 6.000 Männer zwischen 18 und 39 Jahren an Krebs. Das auch sie später vielleicht einmal eine Familie gründen wollen, spielte bisher neben der rein medizinischen Behandlung keine oder nur eine geringere Rolle.

Ei- und Samenzellen auf Kassenkosten einfrieren

Jetzt aber besteht mit dem neuen Gesetz insbesondere für junge Patienten die Hoffnung, nach einer keimzellschädigenden Therapie wie z.B. einer Chemotherapie oder Strahlenbehandlung Kinder zu bekommen. Krebskranke Frauen können bis zum 40. Lebensjahr und Männer bis zum 50. Lebensjahr die Kryokonservierung als Versicherungsleistung der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen. "Positiv bewerten wir, dass das Einfrieren der Ei- oder Samenzellen nicht wie bei der späteren künstlichen Befruchtung an das Vorliegen eines Trauscheins gebunden ist", macht Andrea Galle, Vorständin der mkk, deutlich. "Auch die untere Altersgrenze, die bei künstlichen Befruchtungen bei 25 Jahren liegt, entfällt." Und weiter: "Das ist ein Schritt in die richtige Richtung." Leider habe das Bundesgesundheitsministerium hier nur die Chance verpasst, mit dem TSVG gleich die künstliche Befruchtung hinsichtlich der Voraussetzung der Ehe zu regeln. Nach wie vor müssen Paare, die sich künstlich befruchten lassen wollen, verheiratet sein. Das sei nicht mehr zeitgemäß. Die mkk war dafür sogar 2014 bis vor das Bundesozialgericht gezogen. Mit Blick auf das Gesetz (§ 27 a SGB V) lehnten die Richter die Ausweitung der Zusatzleistung auf Unverheiratete seinerzeit jedoch ab (Urteil vom 18.11.2014 B 1 A 1/14 R). Das TSVG könnte, wenn der Bundesrat nicht unerwartet Einspruch einlegt, zum 1. Mai in Kraft treten.
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