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Fristen und Anspruchsdauer

Für die Berechnung von Fristen in der Sozialversicherung gilt § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 bis 193 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Befreiung von der Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte

  • Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gestellt werden.

Entgeltfortzahlung

  • Anspruchsdauer
    bis zu sechs Wochen der AU, ggf. Vorerkrankungszeiten beachten.

Familienversicherung

  • Anspruchsende
    nach Tod des Mitglieds, ggf. noch ein Monat Leistungsanspruch für die Familienangehörigen nach Wegfall der Voraussetzungen.

Haushaltshilfe

  • Anspruchsdauer
    für die Dauer einer Vorsorgeleistung, bei häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation;
    Ausnahme: für andere Fälle nach Satzungsregelung.

Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung von stationärer Krankenhausbehandlung

  • Anspruchsdauer
    bis zu vier Wochen je Krankheitsfall;
    Ausnahme: Verlängerung durch Medizinischen Dienst (MD) möglich.

Krankengeld

  • Anspruchsdauer:
    bis zu 78 Wochen je Krankheit innerhalb von drei Jahren, ggf. Vorerkrankungszeiten berücksichtigen.
  • Anspruchsbeginn:
    bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Beginn an, ansonsten ab Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

  • Anspruchsdauer:
    Alleinerziehende (je Kalenderjahr): 60 Arbeitstage pro Kind, insgesamt maximal 130 Arbeitstage.
    Gemeinschaftlich Erziehende (je Kalenderjahr): 30 Arbeitstage pro Kind, insgesamt maximal 65 Arbeitstage je Erziehungsberechtigten.

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Vorversicherungszeit
    zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre; bei erstmaliger Verhinderungspflege zusätzlich Pflege durch Pflegepersonen in den letzten 6 Kalendermonaten.

Meldungen

  • Sofortmeldung:
    spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
  • Anmeldung:
    mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn- und Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn)
  • Abmeldung:
    mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn- und Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende)
  • Jahresmeldung:
    mit der ersten auf das abgelaufene Jahr folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres
  • UV-Jahresmeldung:
    bis zum 16.02. des Folgejahres
  • Unterbrechungsmeldung:
    zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
  • Stornierungsmeldung:
    unverzüglich

Mutterschaftsgeld:

  • Anspruchsdauer:
    14 Wochen und Entbindungstag
    bei Mehrlings-, Frühgeburt oder ärztlich festgestellter Behinderung des 18 Wochen und Entbindungstag.
    Achtung: bei vorzeitiger Entbindung Verlängerung der Anspruchsdauer um Zeitraum, der vor Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Nachgehender Leistungsanspruch in der GKV

Nachweise zur Berechnung der Umlage in der Unfallversicherung

  • Eingang bei der Berufsgenossenschaft
    spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres.
    Achtung: Satzung kann Frist verlängern.
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