Fristen und Anspruchsdauer
Für die Berechnung von Fristen in der Sozialversicherung gilt § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 bis 193 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Befreiung von der Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte
- Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gestellt werden.
Entgeltfortzahlung
- Anspruchsdauer
bis zu sechs Wochen der AU, ggf. Vorerkrankungszeiten beachten.
Familienversicherung
- Anspruchsende
nach Tod des Mitglieds, ggf. noch ein Monat Leistungsanspruch für die Familienangehörigen nach Wegfall der Voraussetzungen.
Haushaltshilfe
- Anspruchsdauer
für die Dauer einer Vorsorgeleistung, bei häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation;
Ausnahme: für andere Fälle nach Satzungsregelung.
Häusliche Krankenpflege zur Vermeidung von stationärer Krankenhausbehandlung
- Anspruchsdauer
bis zu vier Wochen je Krankheitsfall;
Ausnahme: Verlängerung durch Medizinischen Dienst (MD) möglich.
Krankengeld
- Anspruchsdauer:
bis zu 78 Wochen je Krankheit innerhalb von drei Jahren, ggf. Vorerkrankungszeiten berücksichtigen. - Anspruchsbeginn:
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Beginn an, ansonsten ab Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Anspruchsdauer:
Alleinerziehende (je Kalenderjahr): 60 Arbeitstage pro Kind, insgesamt maximal 130 Arbeitstage.
Gemeinschaftlich Erziehende (je Kalenderjahr): 30 Arbeitstage pro Kind, insgesamt maximal 65 Arbeitstage je Erziehungsberechtigten.
Leistungen der Pflegeversicherung
- Vorversicherungszeit
zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre; bei erstmaliger Verhinderungspflege zusätzlich Pflege durch Pflegepersonen in den letzten 6 Kalendermonaten.
Meldungen
- Sofortmeldung:
spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses - Anmeldung:
mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn- und Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn) - Abmeldung:
mit der nächsten im Unternehmen stattfindenden Lohn- und Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende) - Jahresmeldung:
mit der ersten auf das abgelaufene Jahr folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres - UV-Jahresmeldung:
bis zum 16.02. des Folgejahres - Unterbrechungsmeldung:
zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung - Stornierungsmeldung:
unverzüglich
Mutterschaftsgeld:
- Anspruchsdauer:
14 Wochen und Entbindungstag
bei Mehrlings-, Frühgeburt oder ärztlich festgestellter Behinderung des 18 Wochen und Entbindungstag.
Achtung: bei vorzeitiger Entbindung Verlängerung der Anspruchsdauer um Zeitraum, der vor Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Nachgehender Leistungsanspruch in der GKV
- Anspruchsdauer:
ein Monat nach Ende der Pflichtmitgliedschaft (Familienversicherung hat Vorrang).
Nachweise zur Berechnung der Umlage in der Unfallversicherung
- Eingang bei der Berufsgenossenschaft
spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Achtung: Satzung kann Frist verlängern.