Sterbegeld bei Arbeits- und Wegeunfällen
Beim Tode eines Arbeitnehmers aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie einer anerkannten Berufskrankheit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Sterbegeld (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Das Sterbegeld beträgt 1/7 der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. (2021 = 5.640,00 EUR West/5.340,00 EUR Ost).
Ist der Tod an einem anderen Ort (also nicht am Ort der ständigen Familienwohnung) eingetreten, werden die Überführungskosten zum Bestattungsort grundsätzlich erstattet.