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Sie erhalten eine Betriebsrente oder Pension?

Versorgungsbezüge sind mit der Rente vergleichbare Einnahmen und sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch was genau zählt zu den Versorgungsbezügen und welche Abgaben sind zu leisten?

Was sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge?

Erhalten versicherungspflichtige Rentner Versorgungsbezüge, dann müssen Sie aus diesen Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte, die Versorgungsbezüge ausbezahlt bekommen. Versorgungsbezüge sind Einnahmen, die vom Arbeitgeber, einer Pensions- oder Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Betriebsrenten (z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung)
  • Beamtenpensionen (z.B. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen)
  • Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte)

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen

Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Krankenkassenbeiträge auf Versorgungsbezügen müssen nur dann gezahlt werden, wenn die monatlichen Bezüge aus der Betriebsrente 176,75 Euro (2024) überschreiten.

Bis zu diesem Freibetrag müssen keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden. Wird der Freibetrag überschritten, werden nur aus dem übersteigende Anteil Beiträge berechnet.

Krankenkassenbeiträge auf andere Versorgungsbezüge

Für alle anderen Arten von Versorgungsbezügen gilt weiterhin eine Freigrenze (zum Beispiel Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen).

Für diese Versorgungsbezüge muss ab dem ersten Cent in voller Höhe der Beitrag entrichtet werden, sobald die Grenze von 176,75 Euro (2024) überschritten wird.

Beiträge aus einmaligen Versorgungsbezügen

Auch einmalige Versorgungsbezüge (Kapitalleistungen), sind beitragspflichtig. Hier gilt ebenso der Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro (2024) bei einer betrieblichen Altersversorgung.

Liegt der errechnete Monatswert (1/120) unter 176,75 Euro (2024), dann ist der einmalige Versorgungsbezug beitragsfrei. Wenn der Wert bei Bezügen der betrieblichen Altersversorgung oberhalb dieses Freibetrags liegt, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Beiträge auf Mehrfachbezüge

Der Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro (2024) gilt bei Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen in Form einer Betriebsrente nur einmalig.

Höhe der Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen

Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind und Versorgungsbezüge erhalten, zahlen in der Krankenversicherung den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividueller Zusatzbeitrag, bei der mkk in Höhe von 1,8 Prozent.

Beiträge zur Krankenversicherung sind dann zu zahlen, wenn der Versorgungsbezug den Freibetrag von 176,75 Euro (Stand 2024) übersteigt. Bei freiwillig versicherten Rentnern werden zur Beitragsberechnung alle Einnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.

Wichtig für Sie: Die Freigrenze ist nicht in der Pflegeversicherung anzuwenden.

Beispiele für die Verbeitragung einer Betriebsrente:

2024 2023
Betriebsrente 176,75 Euro 169,75 Euro
KV Beitrag 0,00 Euro* 0,00 Euro*
Betriebsrente 300,00 Euro 300,00 Euro
KV Beitrag 20,21 Euro* 21,36 Euro*
Betriebsrente 750,00 Euro 750,00 Euro
KV Beitrag 94,01 Euro* 95,16 Euro*

*bei einem KV Beitrag von 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag von 1,8 %

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