Sie erhalten eineBetriebsrente oderPension?
Dann bekommen Sie Versorgungsbezüge.
Versorgungsbezüge sind mit der Rente vergleichbare Einnahmen und sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch was genau zählt zu den Versorgungsbezügen und welche Abgaben sind zu leisten?
Was sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge?
Erhalten versicherungspflichtige Rentner Versorgungsbezüge, dann müssen Sie aus diesen Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte, die Versorgungsbezüge ausbezahlt bekommen. Versorgungsbezüge sind Einnahmen, die vom Arbeitgeber, einer Pensions- oder Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- Betriebsrenten (z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung)
- Beamtenpensionen (z.B. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen)
- Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte)
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen
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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten
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Eine gesetzliche Änderung, die am 1. Januar 2020 in Kraft trat, hat die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen auf Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung neu geregelt. Beiträge müssen nur dann gezahlt werden, wenn die monatlichen Bezüge aus der Betriebsrente 169,75 Euro (2023) überschreiten.
Bis zu diesem Freibetrag müssen also keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden. Sollte der Betrag von 169,75 Euro (2023) überschritten werden, wird nur der übersteigende Anteil für die Beitragsberechnung herangezogen.
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Krankenkassenbeiträge auf andere Versorgungsbezüge
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Für alle anderen Arten von Versorgungsbezügen gilt weiterhin eine Freigrenze (zum Beispiel Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen).
Für diese Versorgungsbezüge muss ab dem ersten Cent in voller Höhe der Beitrag entrichtet werden, sobald die Grenze von 169,75 Euro (2023) überschritten wird.
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Beiträge aus einmaligen Versorgungsbezügen
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Auch einmalige Versorgungsbezüge (Kapitalleistungen), sind beitragspflichtig. Hier gilt ebenso der Freibetrag in Höhe von 169,75 Euro (2023) bei einer betrieblichen Altersversorgung.
Liegt der errechnete Monatswert (1/120) unter 169,75 Euro (2023), dann ist der einmalige Versorgungsbezug beitragsfrei. Wenn der Wert bei Bezügen der betrieblichen Altersversorgung oberhalb dieses Freibetrags liegt, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
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Beiträge auf Mehrfachbezüge
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Der Freibetrag in Höhe von 169,75 Euro (2023) gilt bei Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen in Form einer Betriebsrente nur einmalig.
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Höhe der Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
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Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind und Versorgungsbezüge erhalten, zahlen in der Krankenversicherung den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividueller Zusatzbeitrag, bei der BKK VBU in Höhe von 1,8 Prozent.
Beiträge zur Krankenversicherung sind dann zu zahlen, wenn der Versorgungsbezug den Freibetrag von 169,75 Euro (Stand 2023) übersteigt. Bei freiwillig versicherten Rentnern werden zur Beitragsberechnung alle Einnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.
Wichtig für Sie: Die Freigrenze ist nicht in der Pflegeversicherung anzuwenden.
Beispiele für die Verbeitragung einer Betriebsrente:
2023 | 2022 | |
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Betriebsrente | 169,75 € | 164,50 € |
KV Beitrag | 0,00 €* | 0,00 € |
Betriebsrente | 300,00 € | 300,00 € |
KV Beitrag | 21,36 €* | 21,95 € |
Betriebsrente | 750,00 € | 750,00 € |
KV Beitrag | 95,16 €* | 94,85 € |
*bei einem KV Beitrag von 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag von 1,8 %