Sie möchten Widerspruch einlegen? Wir erklären, wie es geht
Manchmal ist man mit einer Entscheidung nicht einverstanden – das ist völlig in Ordnung. In solch einem Fall prüft die mkk – meine krankenkasse den Sachverhalt noch einmal. Hier erfahren Sie, wie Sie einen Widerspruch einlegen können, welche Fristen gelten und was Sie dabei beachten sollten.
Was ist ein Widerspruch?
Wenn Sie mit einer Entscheidung der mkk nicht einverstanden sind, beispielsweise weil sie eine Leistung nicht genehmigt bekommen haben, können Sie Widerspruch einlegen. Dann prüft die mkk ihre Entscheidung noch einmal.
Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingereicht werden.
Welche Voraussetzungen gelten für ein Widerspruchsverfahren?
- Frist einhalten: Der Widerspruch muss innerhalb der genannten Fristen bei der mkk eingehen (im Regelfall ein Monat, aus dem Ausland drei Monate).
- Form wahren: Der Widerspruch kann schriftlich per Brief, persönlich in einem ServiceCenter oder digital eingereicht werden – am besten über die mkk-App. Alternativ ist auch der Versand über ein elektronisches Behördenpostfach möglich.
- Unterschrift: Wichtig ist, dass der Widerspruch Ihre Unterschrift enthält.
- Begründung: Es ist empfehlenswert, Ihren Widerspruch zu begründen.
- Mitwirkungspflichten: Bitte reichen Sie alle relevanten Unterlagen und Informationen ein, die für die Entscheidung wichtig sind.
Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab?
Nach Eingang Ihres Widerspruchs analysiert die mkk den Vorgang erneut. Dabei prüft sie, ob sich die Entscheidung auf Grundlage Ihrer Angaben oder neuer Unterlagen möglicherweise ändern lässt. In vielen Fällen kann der Widerspruch so bereits erledigt werden.
Wenn die ursprüngliche Entscheidung bestehen bleibt, wird Ihr Widerspruch an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet. Dieser ist ein unabhängiges Gremium, das regelmäßig – in der Regel einmal im Monat – tagt. Der Ausschuss prüft alle Unterlagen sorgfältig und berücksichtigt dabei sowohl Ihre Argumente als auch die rechtlichen Vorgaben.
Nach Abschluss der Beratung entscheidet der Ausschuss, ob Ihrem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben oder er zurückgewiesen wird. Sie erhalten darüber einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, der die Entscheidung und deren Begründung enthält.
Kann man einen Widerspruch zurücknehmen?
Es kommt auch vor, dass Kundinnen und Kunden zunächst Widerspruch einlegen, dann aber feststellen, dass die ursprüngliche Entscheidung doch in Ordnung war. In solch einem Fall können sie ihren Widerspruch zurücknehmen. Dies muss jedoch vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses erfolgen.
Stellen Sie fest, dass sich die Sache für Sie geklärt hat und Sie daraufhin Ihren Widerspruch zurückziehen möchten, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Melden Sie sich dazu gerne vorab telefonisch bei uns.
- Servicetelefon: 0800 1656616 (kostenfrei innerhalb Deutschlands)
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