Wohngruppenzuschlag

Selbstbestimmt leben, Gemeinschaft erleben, Sicherheit genießen – das ermöglichen ambulant betreute Wohngruppen.
 Die Pflegekasse unterstützt Pflegebedürftige, die in solchen Wohnformen leben, mit einem monatlichen Wohngruppenzuschlag.
So wird gemeinsames Wohnen im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit finanziell gefördert.

Was ist der Wohngruppenzuschlag?

Der Wohngruppenzuschlag ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft (WG) leben.

Er dient der Organisation und Förderung des gemeinschaftlichen Wohnens - also z.B. für:

  • eine Präsenzkraft, die sich um Organisation, Betreuung oder Alltagsgestaltung kümmert, 
  • gemeinsame Aktivitäten,
  • kleine Hilfen im Alltag (z.B. Mahlzeiten, Einkäufe, Arztbesuche).

    Die Pflegebedürftigen erhalten den Zuschlag zusätzliche zu ihren anderen Pflegeleistungen.

Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag

Die mkk Pflegekasse zahlt pflegebedürftigen Bewohnern einer ambulant betreuten Wohngruppe monatlich einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro, um die Präsenzkraft zu finanzieren. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor.
  • Drei bis zwölf Bewohner leben regelmäßig zusammen.
  • Ziel der Wohngruppe ist die gemeinschaftliche Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus mit häuslicher Versorgung.
  • Mindestens drei Bewohner beziehen ambulante Pflegeleistungen.
  • Die Mitglieder der Wohngruppe haben gemeinschaftlich eine Präsenzkraft beauftragt,
  • Der Wohngruppenzuschlag wird zweckgebunden für die Präsenzkraft eingesetzt.
  • Bei der Wohngruppe darf es sich nicht um eine Versorgungsform handeln, die einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) entspricht.

Höhe des Wohngruppenzuschlags

Die Pflegekasse zahlt monatlich einen Zuschlag in Höhe von:
 

  • 214 € pro pflegebedürftiger Person
  • Der Zuschuss wird zusätzlich zu anderen Leistungen (z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Entlastungsbetrag) gezahlt.

Welche Kosten werden zusätzlich für die Wohngruppe übernommen?

Die Pflege in einer Wohngruppe kann durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine private Pflegeperson sichergestellt werden. Die Pflegebedürftigen erhalten dazu Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden Leistungen (Kombinationsleistungen).

Die Anschubfinanzierung subventioniert die Neugründung einer Wohngruppe.

  • Jedes pflegebedürftige Gründungsmitglied erhält auf Antrag einmalig einen Zuschuss von bis zu 2.613 Euro von seiner Pflegekasse.
  • Der Gesamtbetrag für eine Wohngruppe ist auf höchstens 10.452 Euro begrenzt.
  • Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird dieser Gesamtbetrag anteilig auf die jeweilige Pflegekasse der Pflegebedürftigen aufgeteilt.
  • Die Anschubfinanzierung erhalten die Gründungsmitglieder zusätzlich zu Leistungen einer eventuell erforderlichen wohnumfeldverbessernden Maßnahme.
  • Der Antrag auf Anschubfinanzierung einer ambulant betreuten Wohngruppe kann innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.

Sie möchten eine Wohngruppe gründen und eine Anschubfinanzierung erhalten? 
Stellen Sie bitte einen formlosen Antrag innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und senden uns diesen an unsere Postadresse:

mkk
10857 Berlin

Muss die Wohnung pflegegerecht umgebaut werden, zahlt die mkk Pflegekasse bis zu 4.180 Euro pro Bewohner und maximal 16.720 Euro pro Wohngruppe für diese wohnumfeldverbessernde Maßnahme.

Wohngruppenzuschlag beantragen

Sie planen, mit anderen in einer betreuten Wohngruppe zusammenzuleben? Dann beantragen Sie einen Wohngruppenzuschlag.

Häufige Fragen

Ja, mindestens 3 und höchstens 12 Personen.

Eine angestellte oder ehrenamtliche tätige Person, die organisatorische Aufgaben übernimmt. Sie darf nicht gleichzeitig Pflegekraft des ambulanten Pflegedienstes sein.
 

Nur, wenn es sich um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des Gesetztes handelt (mit mehreren pflegebedürftigen Bewohnern und einer Präsenzkraft). 

Ja, der Wohngruppenzuschlag ist zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen möglich.

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