Kurzzeitpflege

Wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht sichergestellt werden kann – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei plötzlicher Krankheit der Pflegeperson – hilft die Pflegeversicherung mit der Kurzzeitpflege.
Pflegebedürftige können für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung betreut werden.
 Die Pflegekasse übernimmt dabei die pflegebedingten Kosten bis zu einer bestimmten Höhe.

Voraussetzungen der Kurzzeitpflege

  • Es liegt ein Pflegegrad 2 bis 5 vor.

  • Es treten sonstige Ereignisse auf, sodass die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist (zum Beispiel Urlaub, Krankheit der Pflegeperson).

  • Die Pflege finde in einer zugelassenen Einrichtung statt

Was ist Kurzzeitpflege ?

Kurzzeitpflege ist eine zeitlich befristete stationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Sie dient der Überbrückung, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich ist.

Typische Gründe sind:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt, bis die häusliche Pflege organisiert ist
  • Wenn die Pflegeperson krank, im Urlaub oder verhindert ist
  • Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes
  • Als Übergangslösung nach einem Reha-Aufenthalt

Wichtig

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege findet die Kurzzeitpflege stationär und nicht im eigenen Wohnumfeld statt.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege nutzen

Dauer und Höhe der Kurzzeitpflege

  • Sie erhalten bis zu 56 Kalendertage (8 Wochen) Kurzzeitpflege im Kalenderjahr
  • Tage einer vorherigen Kurzzeitpflege sind anzurechnen
  • Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 3.539,00 € für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen.
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie Zusatzleistungen oder Fahrtkosten übernehmen Sie im Rahmen des Eigenanteils selbst.
  • Wir überprüfen gern, ob der Entlastungsbetrag zur Bezahlung des Eigenanteils verwendet werden kann. Bitte reichen Sie uns dazu die Originalrechnungen über den Eigenanteil ein und fügen den entsprechenden Zahlungsnachweis hinzu.
     

Übrigens: 
Wir zahlen Ihnen während der Kurzzeitpflege das Pflegegeld zur Hälfte weiter. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das volle Pflegegeld ausgezahlt.

Wichtig:
Für Leistungen, die vor dem 01.07.2025 in Anspruch genommen werden, gilt eine Begrenzung des Betrages von bis zu 1.854,00€, sowie ein maximaler Übertrag aus der Verhinderungspflege von ebenfalls bis zu 843,00 €.

Unterschied Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege findet in der Regel zu Hause statt, die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Bei der Suche nach einer geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtung in Ihrer Nähe empfehlen wir Ihnen unseren BKK PflegeFinder.
Nehmen Sie als Pflegeperson an einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teil, ist es möglich, dass der Pflegebedürftige Sie begleitet. In diesem Fall wird die Kurzzeitpflege also in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung durchgeführt.

Häufige Fragen

Wenn kein Pflegegrad vorliegt, greift diese Leistung über die Pflegeversicherung nicht. Allerdings gibt es eine Ausnahme: In „begründeten Einzelfällen“ kann über die Krankenversicherung eine Art Kurzzeitpflegeleistung gewährt werden — wenn z. B. nach einer Erkrankung oder Behandlung die häusliche Pflege nicht ausreicht und keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht.

Nutzen Sie gern das Online-Verzeichnis auf www.bkk-pflegefinder.de .

Ja, solange die maximale Dauer (8 Wochen) und der Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Ja, für bis zu 8 Wochen in Höhe von 50% des bisherigen Pflegegeldes.

Ja, beide Leistungen können flexibel kombiniert werden. Der Betrag in Höhe von 3.539,00 € pro Jahr gilt allerdings für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen.

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