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Arbeitszeit

Nach Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG versteht man unter Arbeitszeit "jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Das deutsche Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG).

Dabei darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Die Länge der Arbeitszeit regelt normalerweise ein Arbeitsvertrag. Sie hat häufig direkten Einfluss auf die Berechnung des Entgelts für die geleistete Arbeit. Eine vertragliche Regelung der Arbeitszeit findet ihre Grenzen jedoch stets im ArbZG. Durch Tarifverträge können engere Grenzen, aber teilweise auch über die oben genannten Begrenzungen des ArbZG hinausgehende Regelungen (§ 7 ArbZG) vereinbart werden.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen Abdruck des ArbzG, der auf Grund des ArbZG erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 verbindlich entschieden (1 ABR 22/21), dass über die bestehenden Regelungen im ArbZG hinaus die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Die Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Hierbei bezieht sich das BAG auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, welches die Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie betraf. Nach der BAG-Entscheidung ist das Urteil des EuGH bereits heute vor dem Hintergrund des ArbSchG von den Arbeitgebern in Deutschland zu beachten.

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