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Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrenten und Grundsicherung

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wurde 2018 ein Freibetrag für die Leistungen der bAV eingeführt. Dieser berechnet sich wie folgt:

  • Sockelfreibetrag von 100,00 Euro zuzüglich 30 % des den Sockelfreibetrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge,
  • insgesamt "gedeckelt" auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB XII (2023: 50 % = 251,00 Euro).

Steuer und Sozialversicherung

Bis zu 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung (2023: 87.600,00 Euro) können steuerfrei in die bAV eingezahlt werden. Dies entspricht einem steuerfreien Einzahlungsbetrag von maximal 7.008,00 Euro jährlich in 2023. Sozialversicherungsfrei verbleiben allerdings maximal 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2023: 3.504,00 Euro).

Förderbetrag für Geringverdiener

Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal 2.575,00 Euro einen Zuschuss zur bAV zahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber eine bAV einrichtet und Beiträge von mindestens 240,00 Euro bis maximal 960,00 Euro jährlich einzahlt. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72,00 Euro bzw. maximal 288,00 Euro jährlich. Bei Gehaltsumwandlungen ist eine Förderung ausgeschlossen.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Seit dem 01.01.2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten. Für den Zuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für die Entgeltumwandlung.

Opting out

Im Regelfall ist die bAV in Unternehmen so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für den Abschluss entscheiden müssen. Wer nicht aktiv wird, baut keine Betriebsrente auf. Seit einigen Jahren kann – ausschließlich über einen Tarifvertrag – eine verpflichtende Entgeltumwandlung (Optionssystem bzw. Opting out), auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, eingeführt werden. Das Angebot zur Entgeltumwandlung "gilt als angenommen", wenn es der Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Umwandlung schriftlich unterbreitet und auf den Umwandlungsbetrag hingewiesen hat. Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung frühestens einen Monat nach dem Zugang der Information mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden (Opting out).

Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Direktversicherung: Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Beschäftigten abschließt. Die Beiträge können vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung; aus dem Arbeitsentgelt oder aus Sonderzahlungen) oder vom Arbeitgeber getragen werden (firmenfinanzierte Direktversicherung).

Pensionskasse: Hierbei handelt es sich um Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber gezahlt; allerdings haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich hieran zu beteiligen. Pensionsfonds: Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen. Arbeitnehmer können sich mit Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung am Pensionsfonds beteiligen.

Direkt-/Pensionszusage: Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen. Direktzusagen sind meist reine Arbeitgeberleistungen; eine Beteiligung des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich möglich.

Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet wird. Sie dient dem Arbeitgeber zur Finanzierung und Erfüllung seiner Versorgungszusage an den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, sondern nur seinem Arbeitgeber gegenüber.

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