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Einstrahlung

Die Einstrahlung kommt zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Ausland besteht, zeitlich begrenzt nach Deutschland entsandt wird. Diese Konstellation hat zur Folge, dass die deutschen Regelungen zur Sozialversicherung nicht gelten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 5 SGB IV.

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haben nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Hinzu kommt, dass ihnen u. a. auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu zahlen sind.

Der gegenteilige Sachverhalt zur Einstrahlung ist die sog. Ausstrahlung (§ 4 SGB IV).

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