Einstrahlung
Die Einstrahlung kommt zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Ausland besteht, zeitlich begrenzt nach Deutschland entsandt wird. Diese Konstellation hat zur Folge, dass die deutschen Regelungen zur Sozialversicherung nicht gelten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 5 SGB IV.
Zum 30.07.2020 ist ein reformiertes Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Hinzu kommt, dass ihnen u. a. auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu zahlen sind.
Der gegenteilige Sachverhalt zur Einstrahlung ist die sogenannte Ausstrahlung (§ 4 SGB IV).