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Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)

Die Arztpraxen übermitteln die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen (elektronische AU-Bescheinigung – eAU). Bis zum 31.12.2022 wurde neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen weiterhin eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Seit dem 01.01.2023 besteht für gesetzlich Krankenversicherte keine Nachweispflicht mehr, sondern nur die Anzeigepflicht; sie müssen ihren Arbeitgeber also weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren. Der Arbeitgeber fordert für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die AU-Daten bei der Krankenkasse elektronisch an.

Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder handelt es sich nicht um einen Vertragsarzt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber fort.

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