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Flexible Arbeitszeit

Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig (§ 2 Abs. 2 SGB IV).

Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird (Wertguthaben).

Die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden grundsätzlich auch für Arbeitnehmer Anwendung, deren Arbeitszeit flexibel gestaltet ist.

So besteht nach § 7 Abs. 1a SGB IV eine Beschäftigung auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat fort,

  • wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b SGB IV) fällig ist und
  • das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Flexible Arbeitszeitregelungen, auf die die gesetzlichen Regelungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV Anwendung finden sollen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung (Wertguthabenvereinbarung). Dies können sein:

  • tarifliche Regelungen,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • einzelvertragliche Vereinbarungen.

Anspruch bei gesetzlicher Freistellung

Die Verwendung des Wertguthabens kann vom Arbeitnehmer bei gesetzlichen Freistellungen auch ohne konkrete vorherige Regelung in der Wertguthabenvereinbarung beansprucht werden. Dies gilt jedoch nur für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei

  • der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz,
  • der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie
  • einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Insolvenzsicherung

Für Unternehmen besteht eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens, wenn

  • das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2023: 3.395,00 Euro West; 3.290,00 Euro Ost) übersteigt und
  • für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht.

Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben für das vollständige Wertguthaben zu beginnen, wenn in vorausschauender Betrachtungsweise absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße überschreiten und die Freistellungsphase den Zeitraum übersteigen wird, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.

Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur dann möglich, wenn sie durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert.

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