Kinderkrankengeld
Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass
- sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Hingegen besteht kein Anspruch auf das Kinderkrankengeld, wenn der Arbeitgeber zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des durch die unbezahlte Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen bezogen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2023 bei täglich 116,38 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).
Der Anspruch besteht pro Kind und Versicherten für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese gesetzlich festgelegte Anspruchsdauer – zeitlich befristet – ausgeweitet. Bis Ende 2023 beträgt der Anspruch je Elternteil für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt. Bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gilt der Anspruch ohne zeitliche Befristung (§ 45 SGB V).
Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Kita/Schule verletzt, ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger zuständig (§ 45 Abs. 4 SGB VII).