Märzklausel
Einmalzahlungen sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn
- die Einmalzahlung vom 01.01. – 31.03. eines Jahres gezahlt wird und
- das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
- die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) übersteigt. Für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, wird bei der Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zugrunde gelegt.
Beispiel |
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.500,00 EUR. Im März 2021 erhält sie eine Gewinnbeteiligung am Erfolg des Unternehmens in Höhe von 5.000,00 EUR. Es ist die anteilige Jahres-BBG in der Krankenversicherung zu bilden. |
Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel keine Anwendung.
Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden.
Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen.