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Reisekosten

Als Reisekosten werden Aufwendungen bezeichnet, die anlässlich einer beruflich oder betrieblich bedingten Auswärtstätigkeit entstehen.

Zu den Reisekosten, die als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben­ geltend­ gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden können, zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Zwingende Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung bzw. steuer­freie Zahlung von Reisekosten ist das Vorliegen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird.

Unverändert ist das Vorliegen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit für die steuerliche Geltendmachung bzw. steuerfreie Zahlung von Reisekosten zwingende Voraussetzung. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird.

Der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" wird gesetzlich definiert als "die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ..., der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist" (siehe § 9 Abs. 4 EStG). Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch arbeits- und dienstrechtliche Festlegungen. Von einer dauerhaften Zuordnung wird insbesondere ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

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