Ihr Internet Browser wird nicht unterstützt
Um alle Funktionen dieser Webseite korrekt nutzen zu können, verwenden sie bitte einen anderen Internet Browser.

Schwangerschaftsabbruch

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechts­widrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt (§ 24b SGB V). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Abbruch aus medizinischen oder kriminologischen Gründen durchgeführt wird. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten. Es besteht ggf. Anspruch auf Krankengeld.

Ein Abbruch aus anderen Gründen ist rechtswidrig, aber straffrei unter folgenden Voraussetzungen:

  • Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle,
  • Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt.

Auch in diesen Fällen besteht – sowohl bei ambulanten als auch stationären Schwangerschaftsabbrüchen – ein (in § 24b Abs. 3 SGB V beschriebener) Leistungsanspruch.

Die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs und die damit zusammenhängenden Behandlungskosten zahlt die Versicherte selbst, sofern keine Komplikationen auftreten. Bei Frauen, die diese Kosten nicht aufbringen können, übernimmt die Krankenkasse im Auftrag des Landes unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensgrenzen die Kosten.

Frauen, die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), Bürgergeld, Ausbildungsförderung (BAföG) oder ähnliche Leistungen beziehen, brauchen die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nicht selbst aufzubringen.

Junges Paar hält geöffnete Geschenkbox

Leistungen nach Themen

Damit Sie sich in unseren Leistungsseiten der mkk schnell zurechtfinden, haben wir verschiedene Leistungen in einem Themenfeld zusammengefasst. Folgen Sie einfach den Übersichtsseiten und finden Sie alles Wissenswerte in den zugehörigen Leistungen.

Diverse junge Leute sprechen miteinander

Ratgeber Gesundheit

Was Gesundheit bedeutet und wie Sie sie stärken können, beschreiben wir ausführlich auf unseren Ratgeberseiten und haben vielen Tipps zur praktischen Umsetzung im Alltag.

nach oben