Medizinischer Dienst
Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD) sind in § 275 SGB V beschrieben. Hierzu gehören Stellungnahmen und Gutachten für die Krankenkassen z. B. bei Fragen zur
- Arbeitsunfähigkeit,
- Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Stichproben,
- Verordnung von Hilfsmitteln,
- Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung,
- Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege.
Die Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und Pflegekassen.
Im Auftrag der Pflegekassen führt der MDK die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung.