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Zusatzbeitrag

Die Krankenkassen müssen einen individuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird.

Bis Ende 2018 wurde dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer allein getragen. Im Zusammenhang mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wurde diese Regelung Anfang 2019 geändert. Zwar setzt sich der Krankenversicherungsbeitrag auch seit diesem Zeitpunkt aus dem allgemeinen (bzw. ermäßigten) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen, allerdings wird auch dieser nun von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes hat die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag (2023: 1,6 %) zu erheben. Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises fest und gibt ihn jeweils bis zum 01.11. für das gesamte Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist u. a. bei den sog. Geringverdienern (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) anzuwenden. Für sie trägt der Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag (14,6 %) und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag allein.

Zu den weiteren Personenkreisen, auf die der durchschnittliche Zusatzbeitrag anzuwenden ist, zählen

  • versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sowie
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Mitteilungspflichten der Krankenkassen

Spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. für den der Zusatzbeitrag erhöht wird, ist jedes Mitglied von seiner Krankenkasse schriftlich auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuweisen.

Liegt der erstmals erhobene oder erhöhte Zusatzbeitragssatz über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, hat die Krankenkasse ihre Versicherten zusätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln können.

Diese Mitteilungspflichten der Krankenkassen bestehen nicht für Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2023 wirksam werden (während dieser Zeit reicht eine Information auf der Internetseite und/oder im Mitgliedermagazin aus).

Sonderkündigungsrecht

Wählt der Arbeitnehmer eine Krankenkasse, ist er 12 Monate an diese Wahl gebunden (Bindungsfrist). Erhebt jedoch die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, in dem der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die 12-monatige Bindungsfrist gilt in diesem Fall nicht; die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam (Kündigungsrecht).

Kein Zahlungsaufschub bei Sonderkündigung

Der von der Krankenkasse erstmals erhobene oder erhöhte Zusatzbeitrag muss auch während der laufenden Kündigungsfrist vom Mitglied gezahlt werden.

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